Auch wer wenig zu vererben hat, sollte ein Testament errichten, denn das gesetzliche Erbrecht führt selten zu den gewünschten Ergebnissen. Haben Ehegatten zum Beispiel gemeinsam ein Haus erworben, so bedeutet das nicht, dass beim Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte Alleineigentümer des Hauses würde. Vielmehr erben Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, Eltern bzw. Geschwister oder sogar Geschwisterkinder bzw. weitere Verwandte wie z.B. Großeltern des verstorbenen Ehegatten mit. Ohne diese kann über das Haus dann nicht mehr verfügt werden.
Aber auch wenn die gesetzliche Erbfolge zu erwünschten Ergebnissen führt (z.B. der verwitwete Elternteil will seine Kinder zu gleichen Teilen als Erben), sollte ein notarielles Testament errichtet werden, schon um den Erben das kostenaufwendige Erbscheinsverfahren zu ersparen. Vielfach sind notarielles Testament oder Erbvertrag sogar kostengünstiger als die gesetzliche Erbfolge oder ein handschriftliches Testament, da Erbscheinsantrag und Erbschein entfallen können.
Ein Beispiel: Testieren Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Schlusserben einsetzen handschriftlich, muss für jeden Erbfall a) ein Erbschein beantragt und b) erteilt werden. Hierfür fällt jeweils eine volle Gebühr aus dem jeweiligen Nachlasswert an, die im ersten Erbfall vom Ehegatten, im zweiten von den Kindern zu tragen ist. Liegt eine notarielle Urkunde vor, ist dies in beiden Erbfällen entbehrlich. Ist der gesamte Nachlass auch beim zweiten Erbfall noch vorhanden, und das ist sehr häufig der Fall, entstehen bei einem vor dem Notar errichteten Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Ehegattentestament insgesamt geringere Kosten für die Familie. Noch ausgeprägter im eingangs genannten Beispiel: Errichtet der Alleinstehende ein notarielles Testament entstehen nur die Hälfte der Kosten, die ansonsten für Erbscheinsantrag und Erbschein anfallen würden.
Vor allem ist aber aufgrund der Vielfalt des erbrechtlichen Instrumentariums und oft unbeabsichtigter Nebenfolgen von einem handschriftlichen Testament abzuraten.
Oft besteht auch ein Bedürfnis neben einer Erbeinsetzung oder der Aussetzung von Vermächtnissen weitere Anordungen in der letztwilligen Verfügung zu treffen, z. B. die Benennung eines Vormundes, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder der Ausschluss des Verwaltungsrechts eines geschiedenen Ehegatten für die Erbschaft minderjähriger Kinder. Der Unternehmer hat zu bedenken, wie auch nach seinem Tode das Unternehmen weiter bestehen kann. Hier, und auch in anderen Fällen, ist gegebenenfalls an begleitende Pflichtteilsverzichtsverträge zu denken.
Bei größeren Nachlässen sind auch erbschaftsteuerliche Folgen zu beachten. Sofern die jeweiligen Freibeträge nicht überschritten werden (nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuergesetz liegen die Freibeträge für Ehegatten bei 500.000,- EURO, bei Kindern bei 400.000,- EURO und bei Enkelkindern bei 200.000,- EURO allerdings bei Bewertung von Grundbesitz nach Verkehrswerten) ist allerdings eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten mit Schlusserbeinsetzung der Kinder (sog. "Berliner Testament") keineswegs "steuerschädlich". Gegebenenfalls kann durch rechtzeitige lebzeitige Übertragungen und deren Ausgestaltung der Anfall von Erbschaftssteuer vermindert oder ganz vermieden werden.
In Problemfällen (behinderte oder verschuldete Erben; Kinder aus erster Ehe, Geschiedene) empfiehlt sich dringend die Beratung durch den Notar.