Notar Dr. Michael Kleensang
mit dem Sitz in Heidelberg

Erbe

Auch wer wenig zu vererben hat, sollte ein Testament errichten, denn das gesetzliche Erbrecht führt selten zu den gewünschten Ergebnissen.  Haben Ehegatten zum Beispiel gemeinsam ein Haus erworben, so bedeutet das nicht, dass beim Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte Alleineigentümer des Hauses würde. Vielmehr erben Kinder oder, wenn keine Kinder vor­han­den sind, Eltern bzw. Geschwister oder sogar Geschwisterkinder bzw. weitere Verwandte wie z.B. Großeltern des verstorbenen Ehegatten mit. Ohne diese kann über das Haus dann nicht mehr verfügt werden.

Aber auch wenn die geset­zliche Erbfolge zu er­wünsch­ten Ergebnissen führt (z.B. der verwitwete Elternteil will seine Kinder zu gleichen Teilen als Erben), sollte ein notarielles Testament errichtet werden, schon um den Erben das kostenaufwendige Erbscheins­­ver­­fah­ren zu ersparen. Vielfach sind notarielles Testament oder Erbvertrag sogar kosten­güns­tiger als die gesetzliche Erbfolge oder ein handschriftliches Testament, da Erbscheinsantrag und Erbschein entfallen können.

Ein Beispiel: Testieren Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Schlusserben ein­set­zen handschriftlich, muss für jeden Erbfall a) ein Erbschein beantragt und b) erteilt werden. Hierfür fällt jeweils eine volle Gebühr aus dem jeweiligen Nachlasswert an, die im ersten Erbfall vom Ehegatten, im zweiten von den Kindern zu tragen ist. Liegt eine notarielle Urkunde vor, ist dies in beiden Erbfällen ent­behrlich. Ist der gesamte Nachlass auch beim zweiten Erbfall noch vorhanden, und das ist sehr häufig der Fall, entstehen bei einem vor dem Notar errichteten Erb­vertrag oder gemein­schaftlichen Ehegattentesta­ment insgesamt geringere Kosten für die Fami­lie. Noch ausgeprägter im eingangs genannten Beispiel: Errichtet der Allein­ste­hende ein notari­elles Testament entstehen nur die Hälfte der Kosten, die ansonsten für Erbscheinsantrag und Erbschein anfallen würden.

Vor allem ist aber aufgrund der Vielfalt des erbrecht­lichen Instrumentariums und oft unbe­ab­sich­tig­ter Nebenfolgen von einem handschriftlichen Testament abzuraten.

Oft besteht auch ein Bedürfnis neben einer Erb­ein­set­zung oder der  Aussetzung von Vermächt­nis­sen weitere Anordungen in der letztwilligen Verfügung zu treffen, z. B. die Benennung eines Vormundes, die Einsetzung eines Testament­svollstreckers oder der Ausschluss des Verwal­tungs­rechts eines ge­schie­denen Ehegatten für die Erbschaft minderjähriger Kinder. Der Unter­nehmer hat zu bedenken, wie auch nach seinem Tode das Unternehmen weiter bestehen kann. Hier, und auch in anderen Fällen, ist gegebenenfalls an begleitende Pflichtteilsverzichtsverträge zu denken.

Testament


Bei größeren Nachlässen sind auch erbschaftsteuerliche Folgen zu beachten. Sofern die jeweiligen Freibeträge nicht überschritten werden (nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erb­schafts­steuer­gesetz liegen die Freibeträge für Ehegatten bei 500.000,- EURO, bei Kindern bei 400.000,- EURO und bei Enkelkindern bei 200.000,- EURO allerdings bei Bewertung von Grundbesitz nach Verkehrswerten) ist allerdings eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten mit Schlusserbeinsetzung der Kinder (sog. "Berliner Testament") keineswegs "steuerschädlich". Gegebenenfalls kann durch rechtzeitige lebzeitige Übertragungen und deren Ausgestaltung der Anfall von Erbschaftssteuer vermindert oder ganz vermieden werden.

In Problemfällen (behinderte oder verschuldete Erben; Kinder aus erster Ehe, Geschiedene) empfiehlt sich dringend die Beratung durch den Notar.