Ob es sich um Verkaufs-, Erwerbs, Finanzierungs-, Handelsregister- oder Nachlassvollmachten handelt, alle Arten von Vollmachten sind Gegenstand der notariellen Tätigkeit. In vielen Bereichen, insbesondere im Grundstücksverkehr und auch bei Handelsregisteranmeldungen sind notarielle Vollmachten erforderlich, aber auch da, wo keine bestimmte Form nötig ist, sind sie oft sinnvoll, da die notarielle Urkunde gegenüber einer lediglich privatschriftlichen einen höheren Beweiswert hat: Die Urkunde wurde mit dem Notar vorbesprochen, dieser hat einen Entwurf übersandt, Identität und Geschäftsfähigkeit wurden vom Notar überprüft, der Inhalt wurde im Beurkundungstermin vorgelesen und nochmals besprochen bzw. erklärt.
Dieser hohe Dokumentations- und Beweiswert notarieller Urkunden ist insbesondere auch bei den häufig anzutreffenden General- und Altersvorsorgevollmachten wichtig. Diese sollen einerseits verhindern, dass durch das Amtsgericht ein (unter Umständen familienfremder) Betreuer bestellt wird und andererseits die Bevollmächtigten (in der Regel die nächsten Familienangehörigen) in die Lage versetzen, sowohl im Vermögensbereich, als auch im persönlichen Bereich "alles zu regeln". Vollmachten können jederzeit widerrufen werden, doch ist Vertrauen in den Bevollmächtigten erforderlich. Im Vermögensbereich kann die Vollmacht sinnvollerweise nicht gegenüber Dritten davon abhängig gemacht werden, dass der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig ist, denn dann müsste der Eintritt dieser Bedingung mit einem Attest nachgewiesen werden und dort, wo eine öffentliche Urkunde erforderlich ist, wäre ein derartiger Nachweis gar nicht möglich. Im persönlichen Bereich ist dagegen das Inkrafttreten der Vollmacht durch Nachweis der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers praktikabel. Eine solche Vollmacht wird in der Regel mit einer Betreuungsverfügung verbunden. Denkbar ist aber auch eine isolierte Betreuungsverfügung, z.B. wenn insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht erwünscht ist.
Bei Handelsregistervollmachten ist dagegen in der Regel nur eine Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Diese wird nach Vollziehung bzw. Anerkennung Ihrer Unterschrift durch Sie unmittelbar vorgenommen, das Schriftstück können Sie dann sofort wieder mitnehmen oder wir übersenden es für Sie an den gewünschten Adressaten.
Häufig kommt es zu lebensverlängernden Maßnahmen, obwohl der Patient solche nicht gewollt hat. Hier hilft eine Patientenverfügung, in der in notarieller Form festgelegt wird, in welchen Fällen die behandelnden Ärzte keine lebensverlängernden Maßnahmen durchführen sollen.
Gerade bei dieser Art von Urkunde ist die notarielle Form wichtig, denn hiermit ist dokumentiert, dass mit dem Patienten vor der Errichtung der Urkunde gesprochen wurde, er einen Entwurf erhalten hat, Geschäftsfähigkeit und Identität geprüft wurden und ihm der Wortlaut vorgelesen und nochmals erkläutert wurde. Der Aufwand für eine Patientenverfügung ist gering und liegt einschließlich der Registrierung der Urkunde beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer bei aktuell unter 100 EURO.